Beschlossen am 23.11.2000 in Wuppertal, neu gefasst am 21./22.05.2015 in Kaiserslautern.
(1) Die Dekane- und Abteilungsleiterkonferenz für Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur in der Bundesrepublik Deutschland (DARL) ist die Konferenz der Fakultäten, Fachbereiche und entsprechender Einrichtungen für Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur in den der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angehörenden Universitäten, Technischen Universitäten sowie gleichgestellten Akademien und Kunsthochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.
(2)Der Verein führt den Namen „Dekane- und Abteilungsleiterkonferenz für Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur in der Bundesrepublik Deutschland“, im folgenden DARL genannt.
(3) Sitz der DARL ist Berlin.
(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) im Bereich der Architektur, der Raumplanung und der Landschaftsarchitektur. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(2.1)Vertretung von Fachinteressen auf den Gebieten der Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur
(2.2)Ausschüsse zur Beratung von Grundsatzfragen sowie Fachausschüsse einsetzt,
(2.3)auf nationaler und internationaler Ebene die Ziele der DARL in fächerübergreifenden Zusammenschlüssen/Institutionen vertritt und
(2.4)politische Gremien und Behörden in Bund, Ländern und auf europäischer Ebene, Organisationen
und Berufsvertretungen sowie deren Gremien in fachspezifischen Fragen der architektonischen,
raumplanerischen und landschaftsarchitektonischen Lehre, Forschung und Weiterbildung
berät.
(3)Seine Aufgaben erfüllt der Verein, indem er insbesondere
(3.1)Dekane- und Abteilungsleiterkonferenzen zweimal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlungen und bei Bedarf als außerordentliche Mitgliederversammlungen abhält,
(3.2)Ausschüsse zur Beratung von Grundsatzfragen sowie Fachausschüsse einsetzt,
(3.3)auf nationaler und internationaler Ebene die Ziele der DARL in fächerübergreifenden Zusammenschlüssen/Institutionen vertritt und
(3.4)politische Gremien und Behörden in Bund, Ländern und auf europäischer Ebene, Organisationen und Berufsvertretungen sowie deren Gremien in fachspezifischen Fragen der architektonischen, raumplanerischen und landschaftsarchitektonischen Lehre, Forschung und Weiterbildung berät.
(4)Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere darf keine Person durch Zuwendungen des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder unangemessene Vergütungen begünstigt werden.
(1)Mitglieder des Vereins können nur die in § 1 Abs. 1 genannten Fakultäten, Fachbereiche und entsprechende Einrichtungen für Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur werden.
(2)Die Mitglieder werden durch die Dekanin/den Dekan oder bei abweichender Bezeichnung durch die Leiterin/den Leiter der Fakultät, des Fachbereichs oder der entsprechenden Einrichtung vertreten. Sie können eine ständige Vertreterin/einen ständigen Vertreter benennen, der die Dekanin/ den Dekan in den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen vertritt. Bei Verhinderung der genannten Personen kann auch eine sonstige Vertreterin/ein sonstiger Vertreter entsendet werden.
(3)Verschiedene Fakultäten, Fachbereiche oder entsprechende Einrichtungen für Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur einer Universität üben in der Regel gemeinsam eine Mitgliedschaft aus. Sie verständigen sich auf eine stimmberechtigte Vertreterin/einen stimmberechtigten Vertreter. Die stimmberechtigte Vertreterin/der stimmberechtigte Vertreter, auf die/den sich die Fakultäten, Fachbereiche oder entsprechende Einrichtungen verständigt haben, soll dem Präsidium vor der Sitzung schriftlich (einschließlich E-Mail) mitgeteilt werden. Die Teilnahme weiterer nicht stimmberechtigter Vertreterinnen/Vertreter an den Mitgliederversammlungen ist möglich. Auf Antrag können weitere Mitgliedschaften gewährt werden, wenn die Fakultäten, Fachbereiche oder entsprechenden Einrichtungen eine hinreichende Selbständigkeit aufweisen oder andere gewichtige Gründe für eine weitere Mitgliedschaft sprechen.
(4)Der Beitritt zum Verein ist vollzogen, wenn das Präsidium dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat.
(5)Anderen Vertreterinnen/Vertretern architektonischer, raumplanerischer und landschaftsarchitektonischer Ausbildungsstätten, insbesondere des Auslands, sowie Vertreterinnen/Vertretern von berufsständigen Vereinigungen und anderen Institutionen, kann auf Vorschlag des Präsidiums mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung Gaststatus eingeräumt werden. Der Gaststatus beinhaltet ein Antrags- und Rederecht.
(6)Ist ein Mitglied unentgeltlich für den Verein tätig oder erhält es für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die den Betrag, bis zu dem eine gesetzliche Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern des Vereins gegeben ist (§ 31a Abs. 1 BGB), nicht übersteigt, haftet es dem Verein für einen Schaden, den es bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Abs. 1 Satz 3 BGB ist entsprechend anzuwenden.
(7)Ist ein Mitglied nach Absatz 6 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den es bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht hat, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vereinsmitglied den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(1)Organe des Vereins sind
(1.1)die Mitgliederversammlung und
(1.2)das Präsidium.
(2)Für besondere Aufgaben können die Mitgliederversammlung und das Präsidium Ausschüsse einsetzen.
(3)Die Mitglieder aller Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Aufwendungen sind auf Antrag zu erstatten. Die pauschale Auslagenerstattung und die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe sind zulässig. Darüber hinaus kann i.R. von haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung in Höhe des Betrags, bis zu dem eine gesetzliche Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern des Vereins gegeben ist (§ 31a Abs. 1 BGB), gezahlt werden.
(4)Das Organmitglied, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält, die den Betrag, bis zu dem eine gesetzliche Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern des Vereins gegeben ist (§ 31a Abs. 1 BGB), nicht überschreitet, haftet dem Verein für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.
(5)Ist das Organmitglied nach Absatz 4 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den es bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(6)Abs. 4 und 5 finden auf sachverständige Personen im Sinne des § 11 Abs. 2, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die den Betrag, bis zu dem eine gesetzliche Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern des Vereins gegeben ist (§ 31a Abs. 1 BGB), nicht überschreitet, entsprechende Anwendung.
(1)Die Mitgliederversammlungen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten mit einer Frist von mindestens 6 Wochen unter Übersendung der Tagesordnung, die von der Präsidentin/dem Präsidenten festgesetzt wird, einberufen.
(2)Die Mitglieder haben das Recht, bis zu 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlungen Anträge zur Tagesordnung einzubringen.
(3)Der ordentlichen Mitgliederversammlung der DARL obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(3.1)Vorschläge und Anregungen für die Arbeit der DARL,
(3.2)Entgegenahme und Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums inklusive Jahresrechnung,
(3.3)Entlastung der Mitglieder des Präsidiums,
(3.4)Beschluss des jährlichen Einnahmen- und Ausgabenplanung,
(3.5)Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
(3.6)Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder,
(3.7)Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern,
(3.8)Erlass einer Geschäftsordnung und Berufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer, soweit dies erforderlich ist,
(3.9)Beschlussfassung über den Gaststatus,
(3.10)Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
(3.11)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(4)Die Präsidentin/der Präsident kann bei besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen an einem von ihm bestimmten Ort einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss die Präsidentin/der Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen.
(5)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die erneute Mitgliederversammlung findet spätestens sechs Wochen nach dem Termin der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung statt. Mit schriftlicher Zustimmung (einschließlich E-Mail) der Mehrheit der Mitglieder kann auf die Einberufung verzichtet werden. Die Zustimmung muss spätestens zwei Wochen nach der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung vorliegen.
(6)Die beschlussfähige Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt.
(7)Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Präsidentin/dem Präsidenten und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung, zuzuleiten.
(8)Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (einschließlich Email) herbeigeführt werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder diesem Verfahren innerhalb von einer Woche nach Erhalt des beantragten Beschlusses widerspricht. Ein Antrag ist im schriftlichen Abstimmungsverfahren angenommen, wenn innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des beantragten Beschlusses die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder bei der Präsidentin/beim Präsidenten eingegangen ist, sofern auch bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit ausreichen würde. Anträge, die in der Mitgliederversammlung eine andere Mehrheit als die einfache Mehrheit benötigen, benötigen diese Mehrheit für ihre Annahme auch im schriftlichen Verfahren.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(1)An die Mitglieder gerichtete Beschlüsse haben den Charakter von Empfehlungen.
(2)Will ein Mitglied von einer solchen Empfehlung abweichen, so soll es dies der Präsidentin/ dem Präsidenten schriftlich unter Angaben von Gründen mitteilen.
(1)Das Präsidium setzt sich zusammen aus
(1.1)der Präsidentin/dem Präsidenten und
(1.2)zwei bis vier weiteren Präsidiumsmitgliedern, aus deren Mitte eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident
und eine Schriftführerin/ein Schriftführer gewählt wird. Die Zahl der zu wählenden
Präsidiumsmitglieder legt die Mitgliederversammlung vor der Wahl durch Beschluss fest.
(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Präsidentin/den Präsidenten und weitere Präsidiumsmitglieder in geheimer Wahl. Wählbar sind Dekaninnen/Dekane und ständige Vertreterinnen/ Vertreter der Mitglieder. Unter den gewählten Präsidiumsmitgliedern sollen sich möglichst jeweils ein bis drei Vertreterinnen/Vertreter der Fachbereiche, Fakultäten und entsprechender Einrichtungen für Architektur, eine Vertreterin/ein Vertreter für Raumplanung und eine Vertreterin/ein Vertreter für Landschaftsarchitektur befinden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3)Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird durch Ersatzwahl ein neues Präsidiumsmitglied für die verbleibende Amtszeit des Präsidiums gewählt. Die Beendigung des Dekanats oder der Stellung als ständige Vertreterin/ ständiger Vertreter lässt die Funktion als Mitglied des Präsidiums unberührt.
(1)Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident vertreten gemeinsam die DARL gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Präsidentin/ der Präsident führt mit Unterstützung des Präsidiums selbständig die laufenden Geschäfte, bereitet die Mitgliederversammlungen vor, leitet sie und führt ihre Beschlüsse aus. Die Präsidentin/ der Präsident vertritt die DARL in anderen Gremien.
(2)Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin/der Präsident von der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten oder dem ältesten hierzu bereiten Mitglied des Präsidiums vertreten. Die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident wird von dem ältesten hierzu bereiten Mitglied des Präsidiums vertreten. Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann die Präsidentin/der Präsident auch sonstige sachverständige Personen mit ihrer/seiner Vertretung in Gremien oder der Wahrnehmung von Einzelaufgaben betrauen.
(1)Unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten regelt das Präsidium die Verteilung seiner Geschäfte. Es ist befugt, soweit erforderlich, eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. In wichtigen Angelegenheiten führt die Präsidentin/der Präsident die Entscheidung des Präsidiums herbei. Die Präsidentin/der Präsident muss die Entscheidung des Präsidiums herbeiführen, wenn zwei Präsidiumsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der DARL dies verlangen.
(2)Das Präsidium tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten bei Bedarf zusammen. Die Sitzung kann auch in Form einer Telefonkonferenz oder in ähnlicher Form erfolgen. Es wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten sowie die Schriftführerin/ den Schriftführer jeweils für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums. Präsidentin/Präsident und Vizepräsidentin/Vizepräsident sollen möglichst unterschiedlichen Fakultäten, Fachbereichen oder entsprechenden Einrichtungen angehören.
(3)Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten. Einer Präsidiumssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des Präsidiums den Vorschlägen oder Beschlüssen schriftlich (einschließlich E-Mail) zustimmen.
(1)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2)Das Präsidium legt der Mitgliederversammlung eine Planung der Einnahmen und Ausgaben für das kommende Kalenderjahr vor.
(3)Das Präsidium legt der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung (Einnahmen-/ausgaben- Rechnung, ggf. inklusive Vermögensrechnung) für das vergangene Kalenderjahr vor.
(4)Die Mitgliederversammlung wählt für die jeweilige Amtszeit des Präsidiums zwei Rechnungsprüferinnen /Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung auf Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Ein- und Auszahlungsbelegen und führen mindestens einmal jährlich eine Kassenbestandsaufnahme durch. Sie berichten der Mitgliederversammlung.
(5)Zur Deckung der Kosten zahlen die Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Präsidium vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder festgesetzt wird. Gehören mehrere Mitglieder derselben Universität, Technischen Universität, Akademie oder Kunsthochschule an, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidium s einen Beitrag für alle der Institution angehörigen Mitglieder festlegen.
(1)Die Mitgliedschaft endet durch
(1.1)Austritt,
(1.2)Ausschluss aus wichtigem Grund,
(1.3)Nichtfortbestehen des Mitglieds.
(2)Der Austritt aus der DARL ist mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief des Mitglieds an die Präsidentin/den Präsidenten der DARL zu erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen.
(1)Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
(2)Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Präsidenten mindestens 8 Wochen vor dem Termin einer Mitgliederversammlung zuzuleiten.
(1)Die Auflösung der DARL kann nur auf einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung der DARL mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Zusammen mit dem Auflösungsbeschluss bestellt die DARL mit einfacher Mehrheit zwei Liquidatorinnen/ Liquidatoren.
(2)Das bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks verbleibende Vereinsvermögen fällt an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) im Bereich der Architektur, der Raumplanung und der Landschaftsarchitektur zu verwenden.