Satzung

der
Dekane- und Abteilungsleiterkonferenz
für
Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur
in der Bundesrepublik Deutschland

Beschlossen am 23.11.2000 in Wuppertal, neu gefasst am 21./22.05.2015 in Kaiserslautern.


§1 Rechtsstellung und Sitz

(1) Die Dekane- und Abteilungsleiterkonferenz für Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur
in der Bundesrepublik Deutschland (DARL) ist die Konferenz der Fakultäten, Fachbereiche
 und entsprechender Einrichtungen für Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur in den
 der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angehörenden Universitäten, Technischen Universitäten sowie
 gleichgestellten Akademien und Kunsthochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.

(2)Der Verein führt den Namen „Dekane- und Abteilungsleiterkonferenz für Architektur, Raumplanung
und Landschaftsarchitektur in der Bundesrepublik Deutschland“, im folgenden DARL genannt.

(3) Sitz der DARL ist Berlin.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) im Bereich der Architektur, der Raumplanung und der Landschaftsarchitektur. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
(2.1)Vertretung von Fachinteressen auf den Gebieten der Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur
(2.2)Ausschüsse zur Beratung von Grundsatzfragen sowie Fachausschüsse einsetzt,
(2.3)auf nationaler und internationaler Ebene die Ziele der DARL in fächerübergreifenden Zusammenschlüssen/Institutionen vertritt und
(2.4)politische Gremien und Behörden in Bund, Ländern und auf europäischer Ebene, Organisationen
und Berufsvertretungen sowie deren Gremien in fachspezifischen Fragen der architektonischen,
raumplanerischen und landschaftsarchitektonischen Lehre, Forschung und Weiterbildung 
berät.

(3)Seine Aufgaben erfüllt der Verein, indem er insbesondere
(3.1)Dekane- und Abteilungsleiterkonferenzen zweimal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlungen und bei Bedarf als außerordentliche Mitgliederversammlungen abhält,
(3.2)Ausschüsse zur Beratung von Grundsatzfragen sowie Fachausschüsse einsetzt,
(3.3)auf nationaler und internationaler Ebene die Ziele der DARL in fächerübergreifenden Zusammenschlüssen/Institutionen vertritt und
(3.4)politische Gremien und Behörden in Bund, Ländern und auf europäischer Ebene, Organisationen und Berufsvertretungen sowie deren Gremien in fachspezifischen Fragen der architektonischen, raumplanerischen und landschaftsarchitektonischen Lehre, Forschung und Weiterbildung berät.

(4)Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere darf keine Person durch Zuwendungen des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe oder unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

§3 [weggefallen]

§4 [weggefallen]

§5 Mitglieder

(1)Mitglieder des Vereins können nur die in § 1 Abs. 1 genannten Fakultäten, Fachbereiche und 
entsprechende Einrichtungen für Architektur, Raumplanung und Landschaftsarchitektur werden.

(2)Die Mitglieder werden durch die Dekanin/den Dekan oder bei abweichender Bezeichnung
durch die Leiterin/den Leiter der Fakultät, des Fachbereichs oder der entsprechenden Einrichtung
 vertreten. Sie können eine ständige Vertreterin/einen ständigen Vertreter benennen, der die Dekanin/
den Dekan in den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen vertritt. Bei 
Verhinderung der genannten Personen kann auch eine sonstige Vertreterin/ein sonstiger Vertreter 
entsendet werden.

(3)Verschiedene Fakultäten, Fachbereiche oder entsprechende Einrichtungen für Architektur,
Raumplanung und Landschaftsarchitektur einer Universität üben in der Regel gemeinsam eine Mitgliedschaft 
aus. Sie verständigen sich auf eine stimmberechtigte Vertreterin/einen stimmberechtigten
 Vertreter. Die stimmberechtigte Vertreterin/der stimmberechtigte Vertreter, auf die/den sich die 
Fakultäten, Fachbereiche oder entsprechende Einrichtungen verständigt haben, soll dem Präsidium
 vor der Sitzung schriftlich (einschließlich E-Mail) mitgeteilt werden. Die Teilnahme weiterer nicht
stimmberechtigter Vertreterinnen/Vertreter an den Mitgliederversammlungen ist möglich. Auf Antrag
 können weitere Mitgliedschaften gewährt werden, wenn die Fakultäten, Fachbereiche oder entsprechenden
Einrichtungen eine hinreichende Selbständigkeit aufweisen oder andere gewichtige
 Gründe für eine weitere Mitgliedschaft sprechen.

(4)Der Beitritt zum Verein ist vollzogen, wenn das Präsidium dem schriftlichen Aufnahmeantrag 
zugestimmt hat.

(5)Anderen Vertreterinnen/Vertretern architektonischer, raumplanerischer und landschaftsarchitektonischer
 Ausbildungsstätten, insbesondere des Auslands, sowie Vertreterinnen/Vertretern
von berufsständigen Vereinigungen und anderen Institutionen, kann auf Vorschlag des Präsidiums 
mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung Gaststatus eingeräumt werden. Der Gaststatus 
beinhaltet ein Antrags- und Rederecht.

(6)Ist ein Mitglied unentgeltlich für den Verein tätig oder erhält es für seine Tätigkeit eine angemessene
 Vergütung, die den Betrag, bis zu dem eine gesetzliche Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern 
des Vereins gegeben ist (§ 31a Abs. 1 BGB), nicht übersteigt, haftet es dem Verein für
 einen Schaden, den es bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben
 verursacht, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Abs. 1 Satz 3 BGB 
ist entsprechend anzuwenden.

(7)Ist ein Mitglied nach Absatz 6 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, 
den es bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht 
hat, so kann es von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, 
wenn das Vereinsmitglied den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

§6 Organe

(1)Organe des Vereins sind
(1.1)die Mitgliederversammlung und
(1.2)das Präsidium.

(2)Für besondere Aufgaben können die Mitgliederversammlung und das Präsidium Ausschüsse
 einsetzen.

(3)Die Mitglieder aller Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen und Aufwendungen 
sind auf Antrag zu erstatten. Die pauschale Auslagenerstattung und die Zahlung einer pauschalen
 Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe sind zulässig. Darüber hinaus kann i.R. von haushaltsrechtlichen
 Möglichkeiten eine angemessene Vergütung in Höhe des Betrags, bis zu dem eine
gesetzliche Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern des Vereins gegeben ist (§ 31a Abs. 1 BGB), 
gezahlt werden.

(4)Das Organmitglied, das unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung 
erhält, die den Betrag, bis zu dem eine gesetzliche Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern
 des Vereins gegeben ist (§ 31a Abs. 1 BGB), nicht überschreitet, haftet dem Verein für einen bei 
der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober 
Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob 
ein Organmitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein 
oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(5)Ist das Organmitglied nach Absatz 4 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, 
den es bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursacht hat, so kann es von dem Verein
 die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder
 grob fahrlässig verursacht wurde.

(6)Abs. 4 und 5 finden auf sachverständige Personen im Sinne des § 11 Abs. 2, die unentgeltlich 
tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die den Betrag, bis zu dem
 eine gesetzliche Haftungsprivilegierung von Organmitgliedern des Vereins gegeben ist (§ 31a Abs. 1
BGB), nicht überschreitet, entsprechende Anwendung.

§7 Mitgliederversammlungen

(1)Die Mitgliederversammlungen werden von der Präsidentin/dem Präsidenten mit einer Frist
 von mindestens 6 Wochen unter Übersendung der Tagesordnung, die von der Präsidentin/dem Präsidenten 
festgesetzt wird, einberufen.

(2)Die Mitglieder haben das Recht, bis zu 2 Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlungen 
Anträge zur Tagesordnung einzubringen.

(3)Der ordentlichen Mitgliederversammlung der DARL obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

(3.1)Vorschläge und Anregungen für die Arbeit der DARL,

(3.2)Entgegenahme und Genehmigung des Jahresberichts des Präsidiums inklusive Jahresrechnung,

(3.3)Entlastung der Mitglieder des Präsidiums,

(3.4)Beschluss des jährlichen Einnahmen- und Ausgabenplanung,

(3.5)Festsetzung des Mitgliederbeitrages,

(3.6)Wahl der Präsidentin/des Präsidenten und der weiteren Präsidiumsmitglieder,

(3.7)Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern,

(3.8)Erlass einer Geschäftsordnung und Berufung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführer,
 soweit dies erforderlich ist,

(3.9)Beschlussfassung über den Gaststatus,

(3.10)Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
(3.11)Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(4)Die Präsidentin/der Präsident kann bei besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung
 mit einer Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen an einem von ihm bestimmten 
Ort einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss die Präsidentin/der 
Präsident eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einberufen.

(5)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten 
Mitglieder des Vereins anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird von der Präsidentin/
dem Präsidenten eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer 
Frist von zwei Wochen einberufen. Die erneute Mitgliederversammlung findet spätestens sechs Wochen 
nach dem Termin der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung statt. Mit schriftlicher 
Zustimmung (einschließlich E-Mail) der Mehrheit der Mitglieder kann auf die Einberufung verzichtet
 werden. Die Zustimmung muss spätestens zwei Wochen nach der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung
 vorliegen.

(6)Die beschlussfähige Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der 
Beschluss abgelehnt.

(7)Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, 
das von der Präsidentin/dem Präsidenten und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen
 ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens mit
 der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung, zuzuleiten.

(8)Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren (einschließlich Email) herbeigeführt 
werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder diesem Verfahren innerhalb
 von einer Woche nach Erhalt des beantragten Beschlusses widerspricht. Ein Antrag ist im schriftlichen
 Abstimmungsverfahren angenommen, wenn innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des beantragten 
Beschlusses die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder bei der Präsidentin/beim
Präsidenten eingegangen ist, sofern auch bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung die 
einfache Mehrheit ausreichen würde. Anträge, die in der Mitgliederversammlung eine andere Mehrheit 
als die einfache Mehrheit benötigen, benötigen diese Mehrheit für ihre Annahme auch im
 schriftlichen Verfahren.

§8 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§9 Empfehlungen an die Mitglieder

(1)An die Mitglieder gerichtete Beschlüsse haben den Charakter von Empfehlungen.

(2)Will ein Mitglied von einer solchen Empfehlung abweichen, so soll es dies der Präsidentin/
dem Präsidenten schriftlich unter Angaben von Gründen mitteilen.

§10 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

(1)Das Präsidium setzt sich zusammen aus
(1.1)der Präsidentin/dem Präsidenten und
(1.2)zwei bis vier weiteren Präsidiumsmitgliedern, aus deren Mitte eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident 
und eine Schriftführerin/ein Schriftführer gewählt wird. Die Zahl der zu wählenden 
Präsidiumsmitglieder legt die Mitgliederversammlung vor der Wahl durch Beschluss fest.

(2)Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Präsidentin/den Präsidenten und weitere 
Präsidiumsmitglieder in geheimer Wahl. Wählbar sind Dekaninnen/Dekane und ständige Vertreterinnen/
Vertreter der Mitglieder. Unter den gewählten Präsidiumsmitgliedern sollen sich möglichst jeweils
 ein bis drei Vertreterinnen/Vertreter der Fachbereiche, Fakultäten und entsprechender Einrichtungen
 für Architektur, eine Vertreterin/ein Vertreter für Raumplanung und eine Vertreterin/ein
 Vertreter für Landschaftsarchitektur befinden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen
 Stimmen erreicht, im zweiten Wahlgang, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.

(3)Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt 3 Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem
 Ausscheiden wird durch Ersatzwahl ein neues Präsidiumsmitglied für die verbleibende
 Amtszeit des Präsidiums gewählt. Die Beendigung des Dekanats oder der Stellung als ständige Vertreterin/
ständiger Vertreter lässt die Funktion als Mitglied des Präsidiums unberührt.

§11 Vertretung der DARL

(1)Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident vertreten gemeinsam 
die DARL gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Präsidentin/
der Präsident führt mit Unterstützung des Präsidiums selbständig die laufenden Geschäfte,
 bereitet die Mitgliederversammlungen vor, leitet sie und führt ihre Beschlüsse aus. Die Präsidentin/
der Präsident vertritt die DARL in anderen Gremien.

(2)Im Falle der Verhinderung wird die Präsidentin/der Präsident von der Vizepräsidentin/dem 
Vizepräsidenten oder dem ältesten hierzu bereiten Mitglied des Präsidiums vertreten. Die Vizepräsidentin/
der Vizepräsident wird von dem ältesten hierzu bereiten Mitglied des Präsidiums vertreten. 
Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann die Präsidentin/der Präsident auch sonstige sachverständige 
Personen mit ihrer/seiner Vertretung in Gremien oder der Wahrnehmung von Einzelaufgaben 
betrauen.

§12 Organisation und Aufgaben des Präsidiums

(1)Unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten regelt das Präsidium die Verteilung seiner
 Geschäfte. Es ist befugt, soweit erforderlich, eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. 
In wichtigen Angelegenheiten führt die Präsidentin/der Präsident die Entscheidung des Präsidiums
 herbei. Die Präsidentin/der Präsident muss die Entscheidung des Präsidiums herbeiführen, wenn 
zwei Präsidiumsmitglieder oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der DARL dies verlangen.

(2)Das Präsidium tritt auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten bei Bedarf zusammen. Die 
Sitzung kann auch in Form einer Telefonkonferenz oder in ähnlicher Form erfolgen. Es wählt aus seiner 
Mitte mit einfacher Mehrheit die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten sowie die Schriftführerin/
den Schriftführer jeweils für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums. Präsidentin/Präsident und
 Vizepräsidentin/Vizepräsident sollen möglichst unterschiedlichen Fakultäten, Fachbereichen oder
 entsprechenden Einrichtungen angehören.

(3)Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind,
 und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten. Einer Präsidiumssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder
 des Präsidiums den Vorschlägen oder Beschlüssen schriftlich (einschließlich E-Mail) zustimmen.

§13 Geschäftsjahr, Einnahmen- und Ausgabenplanung, Jahresrechnung, Mitgliedsbeiträge

(1)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2)Das Präsidium legt der Mitgliederversammlung eine Planung der Einnahmen und Ausgaben 
für das kommende Kalenderjahr vor.

(3)Das Präsidium legt der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung (Einnahmen-/ausgaben-
Rechnung, ggf. inklusive Vermögensrechnung) für das vergangene Kalenderjahr vor.

(4)Die Mitgliederversammlung wählt für die jeweilige Amtszeit des Präsidiums zwei Rechnungsprüferinnen
/Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung 
auf Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Ein- und Auszahlungsbelegen und führen 
mindestens einmal jährlich eine Kassenbestandsaufnahme durch. Sie berichten der Mitgliederversammlung.

(5)Zur Deckung der Kosten zahlen die Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Präsidium
 vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden 
Mitglieder festgesetzt wird. Gehören mehrere Mitglieder derselben Universität, Technischen Universität, 
Akademie oder Kunsthochschule an, kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidium s
einen Beitrag für alle der Institution angehörigen Mitglieder festlegen.

§14 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft endet durch
(1.1)Austritt,
(1.2)Ausschluss aus wichtigem Grund,
(1.3)Nichtfortbestehen des Mitglieds.

(2)Der Austritt aus der DARL ist mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres 
durch eingeschriebenen Brief des Mitglieds an die Präsidentin/den Präsidenten der DARL zu
 erklären. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen.

§15 Satzungsänderungen

(1)Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung 
abgegebenen Stimmen. Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder 
anwesend sein.

(2)Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Präsidenten mindestens 8 Wochen vor dem Termin 
einer Mitgliederversammlung zuzuleiten.

§16 Auflösung des Vereins

(1)Die Auflösung der DARL kann nur auf einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen 
Mitgliederversammlung der DARL mit Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
 Zusammen mit dem Auflösungsbeschluss bestellt die DARL mit einfacher Mehrheit zwei Liquidatorinnen/
Liquidatoren.

(2)Das bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks verbleibende 
Vereinsvermögen fällt an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Person des öffentlichen
 Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, es unmittelbar und
 ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52
Abs. 2 Nr. 1 AO) im Bereich der Architektur, der Raumplanung und der Landschaftsarchitektur zu
verwenden.